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   BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87   

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https://dejure.org/1991,5811
BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87 (https://dejure.org/1991,5811)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 5 C 4.87 (https://dejure.org/1991,5811)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 5 C 4.87 (https://dejure.org/1991,5811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Seelisch behinderte Jugendliche - Eingliederungshilfe - Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1429
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 23.85

    Sozialhilfe - Subsidiarität - Minderjähriger - Jugendhilfe - Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87
    Zwar ist - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat - die Sozialhilfe nachrangig, wenn in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend und endgültig vom Träger der Jugendhilfe gewährt wird (Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 - ).

    In diesem Fall ist der Hilfesuchende nicht (mehr) hilfebedürftig im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986, a.a.O. S. 18) und besteht deshalb aus demselben Anlaß kein Anspruch auf Sozialhilfe.

  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 42.70

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87
    Das Unterbleiben einer allenfalls in Betracht kommenden einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) stellt aber keinen Verfahrensmangel dar (s. BVerwGE 37, 116; 39, 135 ); denn sie steht im Ermessen des Gerichts.
  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 6.69

    Maßgeblichkeit einer grundlegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87
    Das Unterbleiben einer allenfalls in Betracht kommenden einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) stellt aber keinen Verfahrensmangel dar (s. BVerwGE 37, 116; 39, 135 ); denn sie steht im Ermessen des Gerichts.
  • BVerwG, 19.06.1984 - 5 C 125.83
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 4.87
    Der Senat hat - ebenfalls noch unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes - entschieden, daß in dem engen Rahmen, in dem ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage des § 100 BSHG Hilfe zu leisten hat, ein Ausweichen auf die Jugendhilfe nicht vorstellbar sei (Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 5 C 125.83 - ).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

    S. 795) - JWG - nur dann anzunehmen, wenn in einer Notlage, die Hilfe zur Erziehung erfordert, diese Hilfe umfassend und endgültig vom Träger der Jugendhilfe gewährt wird (Urteile vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 23.85 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.87 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - 6 S 913/95

    Jugendhilfe für seelisch wesentlich behinderte junge Menschen - Nachrang der

    Damit hat es die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von Sozialhilfe zur öffentlichen Jugendhilfe aufgegriffen und bestätigt, derzufolge ein Zurücktreten der Sozialhilfe nur nach § 2 Abs. 1 BSHG in Betracht kommt (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 27.06.1991 - 5 C 4.87 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 7 = NDV 1991, 438 = FamRZ 1991, 1429).

    Das aber setzt voraus, daß in einer Notlage die erforderliche Hilfe umfassend und endgültig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wird (BVerwG, Urt. vom 06.02.1986 - 5 C 23.85 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 6; vgl. Urt. vom 27.06.1991 a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 02.11.1999 - 4 U 374/98

    Wertminderung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges

    Sp.; OLG Köln, DAR 1995, 385, 386; OLG Frankfurt, DAR 1990, 144; OLG Düsseldorf, ZfS 1991, 374; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar, 3. Auflage 1997, Anhang I, Rdnr. 125 m.w.N.; a.A. z.B. OLG Hamm, DAR 1999, 261 m.w.N.; vermittelnd OLG Frankfurt, NJW 1984, 1902).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1991 - 5 L 195/91
    Sie berücksichtigen im Sinne einer Negativabgrenzung auch Bedarfslagen, die nach anderen gesetzlichen Grundlagen erfaßt werden; dies betrifft insbesondere körperliche, geistige oder seelische wesentliche Behinderungen im Sinne der §§ 39 ff BSHG (i.V.m. der EinglHVO; vgl. Abschnitt II lit. b der Richtlinien; allgemein zum Verhältnis Eingliederungshilfe/Jugendhilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.1991 - 5 C 4.87 - FEVS 42, 8/11).
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